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Allgemeine Teilnahme- und Geschäftsbedingungen an der CACIB Neumünster

  • 1. Vertragsgrundlage und ergänzende Bestimmungen
  • 1.1 Die Ausstellung wird auf dem Messegelände der Holstenhallen in Neumünster durchgeführt.
  • 1.2 Veranstalter ist:
     
  • VDH – Landesverband Nord
  • Anschrift:
  • Groß-Kielstein 1
    24118 Kiel
    Tel. 0431-562549
    Fax.01805 060 337 44 378
    eMail Doris.Milkert@t-online.de
    -
    nachfolgend VDH-Nord genannt -.
  • 1.3 Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Aussteller und dem VDH-Nord werden durch diese „Allgemeinen Teilnahmebedingungen“ geregelt.
  • 2. Anmeldung
  • 2.1 Die Anmeldung muss auf dem Anmeldevordruck erfolgen, der ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben dem VDH-Nord bis zum angegebenen Anmeldetermin zuzusenden ist.
  • 2.2 Die Zusendung des Anmeldevordrucks begründet keinen Anspruch auf Zulassung.
    Die Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldevordrucks an den VDH-Nord ist ein Vertragsangebot des Ausstellers, das der Annahme durch den VDH-Nord bedarf.
  • 2.3 Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller sämtliche in Ziffer 1.3 genannten Vertrags- bedingungen an. Einseitige Vorbehalte oder Bedingungen im Zusammenhang mit der Anmeldung werden nicht berücksichtigt.
  • Der Anmelder hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm auf der Ausstellung beschäftigten Personen und seine Erfüllungshilfen die Bedingungen und Richtlinien einhalten.
  • 2.4 Wenn Firmen über ihre General- bzw. Ländervertretungen ausstellen, wird durch die Übersendung der Anmeldung gleichzeitig erklärt, dass die anmeldende General- bzw. Ländervertretung berechtigt ist, im Namen dieser Firma einen Stand anzumieten und für deren Produkte oder Dienstleistungen zu werben
  • Im Falle der Anmeldung eines ausländischen Ausstellers durch einen inländischen Vertreter haftet der inländische Vertreter für die Verbindlichkeiten des ausländischen Ausstellers. In gleicher Weise haftet der Aussteller für die Anmeldung seiner Unteraussteller.
  • 2.5 Zum Zwecke der Ausstellungsbearbeitung werden die Angaben gespeichert, ausgewertet und im Zusammenhang hiermit gegebenenfalls an Dritte weitergegeben. Der Aussteller erteilt hierzu seine Einwilligung. Der Aussteller verpflichtet sich auch zur Beteiligung an elektronischen Besuchererfassungs- und Auswertungsprogrammen und erklärt sich damit einverstanden, dass Informationen über seine Beteiligung über elektronische Medien einschließlich des Internets verbreitet werden.
  • 3. Zulassung, Platzzuteilung
  • 3.1 Zugelassen werden können alle in- und ausländischen Hersteller, Händler, Dienstleistungsunter- nehmen sowie diejenigen Firmen, die von einem Herstellerwerk autorisiert sind, dessen Erzeugnisse auszustellen, und Firmen, deren Artikel sachlich und thematisch in den Rahmen der Ausstellung gehören Eine Beteiligung in Form von Gemeinschaftsständen ist gestattet (siehe Ziffer 4); alle beteiligten Firmen müssen jedoch dem VDH-Nord schriftlich bekannt gegeben werden.
  • 3.2 Beschreibungen und Prospekte der Ausstellungsgegenstände sind auf Verlangen einzureichen. Der Aussteller versichert, dass die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen und er über eventuell notwendige behördliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zum Betrieb verfügt.
  • Über die Zulassung der Aussteller und der angemeldeten Gegenstände entscheidet der VDH-Nord, ggf. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien. Der VDH-Nord kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen und, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller oder Anbietergruppen beschränken. Er ist ferner berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden. Der Aussteller erhält eine schriftliche Zulassung. Mit dieser Zulassung ist der Vertrag zwischen dem VDH-Nord und Aussteller geschlossen.
  • 3.3 Über die Zulassung der Aussteller und der angemeldeten Gegenstände entscheidet der VDH-Nord, ggf. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien. Der VDH-Nord kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen und, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller oder Anbietergruppen beschränken. Er ist ferner berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden.
  • 3.4 Der Aussteller erhält eine schriftliche Zulassung. Mit dieser Zulassung ist der Vertrag zwischen dem VDH-Nord und dem Aussteller geschlossen
  • 3.5 Aussteller, die in der Vergangenheit ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem VDH-Nord nicht nachgekommen sind oder die gegen die Vertragsbedingungen (siehe Ziffer 1.3) oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, können von der Zulassung ausgeschlossen werden. Ist die Zulassung aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt worden oder sind die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen, ist der VDH-Nord berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen und den Stand entschädigungslos zu schließen und, sollte der Abbau und die Räumung nicht unverzüglich erfolgen, dies auf Kosten des Ausstellers zu bewirken und gegebenenfalls anderweitig über die Ausstellungsfläche zu verfügen. Die Verpflichtungen des Ausstellers gemäß Ziffer 7 bleiben unberührt.
  • 3.6 Die Platzzuteilung wird von VDH-Nord unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzwünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Der VDH-Nord ist erforderlichenfalls berechtigt, Größe, Form und Lage des zugeteilten Platzes zu verändern. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der VDH-Nord dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei er ihm nach Möglichkeit einen gleichwertigen anderen Stand zuteilt. Verändert sich der Beteiligungsbetrag, so erfolgt Erstattung bzw. Nachberechnung. Der Aussteller ist berechtigt, innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mitteilung seine Anmeldung zurückzunehmen; Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. Der Aussteller muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Ausstellung die Lage der übrigen Plätze gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat; Ansprüche kann er hieraus nicht herleiten.
  • 4. Gemeinschaftsaussteller, Unteraussteller
  • 4.1 Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung bzw. Untervermietung des Platzes an Dritte oder die Annahme von Aufträgen für andere Firmen ist ohne Zustimmung des VDH-Nord nicht gestattet.
  • 4.2 Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Platz mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem allein der VDH-Nord zu verhandeln braucht.
  • Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand. so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.
  • 4.3 Unteraussteller werden kostenpflichtig in den offiziellen Ausstellerkatalog aufgenommen.
  • 4.4 Der Aussteller haftet für die finanziellen und die anderen aus den Vertragsbedingungen (siehe Ziffer 1.3) sich ergebenden Verpflichtungen der Unteraussteller.
  • 5. Beteiligungspreise
  • 5.1 Die Beteiligungspreise errechnen sich aus den im Anmeldevordruck ausgelesenen Nettopreisen pro m multipliziert mit der Quadratmeterzahl der zugewiesenen Grundfläche des Standes (ohne Abzüge für etwaige Säulen oder andere vorhandene Einrichtungen).
  • Die Mindestgröße eines Standes ergibt sich aus den Teilnahmebedingungen. Jeder angefangene Quadratmeter der Grundfläche wird voll, die Fläche in rechtwinkliger Ergänzung ohne Berücksichtigung der Standform berechnet.
  • 5.2 Die Beteiligungspreise sowie alle anderen Entgelte (Abschlagsbeträge etc,) sind Nettopreise, neben denen die Mehrwertsteuer in der für den Zeitpunkt der Veranstaltung gesetzlich festgelegten Höhe berechnet wird.
  • 6. Zahlungsfristen und –bedingungen / Vermieterpfandrecht
  • 6.1 Die Beteiligungspreise sind - falls nicht anders geregelt - sofort nach Empfang der Zulassung fällig. Die Zahlungstermine sind einzuhalten. Beanstandungen der Rechnung werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung schriftlich erfolgen.
  • Die vorherige und volle Bezahlung der Rechnungsbeträge ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche, für die Eintragung im Ausstellerkatalog und für die Aushändigung der Ausstellerausweise. In einer eventuellen Abweichung von dieser Regelung ist keine Stundung zu sehen. Die Rechnungen über sämtliche Nebenkosten (z.B. technischer Service Werbemittel) erhält der Anmelder bzw. Aussteller nach Schluss der Veranstaltung, Sie sind von ihm sofort nach Erhalt zu zahlen.
  • 6.2 Wenn der Aussteller abweichend von der Anmeldung eine Änderung wünscht, die eine Modifizierung in der Rechnungsstellung zur Folge hat, ist der VDH-Nord berechtigt, eine Gebühr von 10,- Euro zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer zu erheben.
  • 6.3 Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer spesenfrei und in Euro auf eines in der Zulassung/Rechnung angegebenen Konten zu überweisen.
  • Bei Zahlungsverzug des Ausstellers ist der VDH-Nord berechtigt, Zinsen in Höhe des vom VDH-Nord für die Inanspruchnahme entsprechender Kredite gezahlten Zinssatzes, mindestens aber in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie eine Gebühr von 3,00 Euro für jede weitere Mahnung zu berechnen.
  • Die Geltendmachung des gesetzlichen Fälligkeitszinses (§ 353 HGB), eines weitergehenden Verzugsschadens sowie sonstiger Rechte aus diesen Teilnahmebedingungen bleiben vorbehalten.
  • Der Aussteller ist berechtigt, dem VDH-Nord nachzuweisen, dass dem VDH-Nord als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  • 6.4 Sollte der Anmelder, oder Aussteller, seine Verpflichtungen nicht fristgemäß erfüllen, behält sich der VDH-Nord das Recht vor, nach Setzung einer unter Berücksichtigung der Umstände und der erbleibenden Zeit angemessenen Nachfrist, die Zulassung zu widerrufen und den Stand entschädigungslos zu schließen und, sollte der Abbau und die Räumung nicht unverzüglich erfolgen, dies auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen und gegebenenfalls anderweitig über die gemietete Ausstellungsfläche zu verfügen. Die Verpflichtungen des Ausstellers gemäß Ziffer 7 bleiben unberührt.
  • 6.5 Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilung an den - oder bei Gemeinschaftsständen - an die Aussteller.
  • 6.6 Kommt ein Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der VDH-Nord sein Vermieter- pfandrecht ausüben, die Ausstellungsgegenstände und die Standeinrichtung zurückbehalten und sie auf Kosten des Ausstellers öffentlich versteigert lassen oder nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen.
  • Die gesetzlichen Vorschriften über die Pfandverwertung sind soweit gesetzlich zulässig - ausbedungen. Eine Haftung für Schäden am Pfandgut wird nur im Rahmen der Ziffer 12 übernommen.
  • 7. Rücktritt und Nichtteilnahme
  • 7.1 Ein Rücktrift des Ausstellers vom Vertrag oder seine Nichtteilnahme oder ein Widerruf der Zulassung durch den VDH-Nord nach den Maßgaben dieser Teilnahmebedingungen entbindet diesen grundsätzlich nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der VDH-Nord ist nicht verpflichtet, einen vom Aussteller gestellten Ersatz-Aussteller zu akzeptieren.
  • 7.2 Bei Nichtteilnahme oder Rücktritt eines Ausstellers oder im Falle des Widerrufes der Zulassung durch den VDH-Nord nach den Maßgaben dieser Teilnahmebedingungen bleibt der Aussteller zur Zahlung des gesamten Beteiligungspreises verpflichtet. Der Beteiligungspreis wird mit Ausübung des Rücktritts bzw. Widerruf sofort fällig, wenn die Fälligkeit nicht bereits gemäß Ziffer 6.1 begründet war, der VDH-Nord behält sich darüber hinaus vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Gelingt es dem VDH-Nord, die Fläche anderweitig entgeltlich zu vergeben (also nicht bei Belegung durch Tausch), hat der Aussteller einen verringerten Betrag von bis zu 25 % des Beteiligungspreises, mindestens 410,00 Euro zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, als entgangenen Gewinn und Ersatz der Kosten für den Verwaltungsaufwand zu zahlen, dies gilt auch, wenn - unter Beachtung von Ziffer 7.1 - die anderweitige Vergabe an einen vom Aussteller gestellten, vom VDH-Nord akzeptierten Ersatz-Aussteller erfolgt.
  • 7.3 Bei Nichtteilnahme eines Unterausstellers ist die Einschreibegebühr in voller Höhe zu zahlen.
  • 7.4 Ist der Stand nicht rechtzeitig, das heißt bis spätestens 12 Stunden vor Beginn der Ausstellung, erkennbar bezogen, so kann der VDH-Nord die Zulassung widerrufen und gegebenenfalls entschädigungslos anderweitig über die Ausstellungsfläche verfügen. Der Aussteller bleibt weiterhin zur Zahlung des vollen Beteiligungspreises verpflichtet.
  • Findet sich infolge der Kürze der Zeit kein Interessent, so wird darüber hinaus die Gestaltung der Standfläche auf Kosten des Ausstellers vorgenommen.
  • 7.5 Kann der Aussteller aufgrund von Umständen, die weder er noch der VDH-Nord zu vertreten haben (höhere Gewalt), nicht teilnehmen, so ermäßigt sich der Beteiligungspreis auf die Hälfte. Ziffer 7.2, zweiter Absatz, gilt entsprechend.
  • 7.6 Dem Aussteller bzw. Unteraussteller bleibt in allen Fällen das Recht, nachzuweisen, dass dem VDH-Nord tatsächlich entstandene Schaden geringer ist, als der gemäß den vorangegangenen Bedingungen zu entrichtende (im Falle der Ziffer 7.2: verringerte) Beteiligungspreis.
  • 8. Standgestaltung, Auf- und Abbau
  • 8.1 Alle Standflächen und sonstigen Ausstellungsflächen werden vom VDH-Nord eingemessen und gekennzeichnet im Zweifelsfall steht dem VDH-Nord ein Bestimmungsrecht zu.
  • 8.2 Der Aussteller wird verpflichtet, auf der angemieteten Standfläche einen Messe- bzw. Ausstellungsstand zu errichten. Messestände (System-Fertigstände), Standbegrenzungs- wände und Standeinbauten können auf der Anmeldung bestellt werden.
  • Die Gestaltung und Ausstattung des Standes bleibt grundsätzlich jedem Aussteller überlassen; jedoch sind bei Gestaltung und Ausstattung die typischen Ausstellungskriterien der Ausstellung und alle Bestimmungen des VDH-Nord zu berücksichtigen, insbesondere die Technischen Richtlinien.
  • Der Name bzw. die Firma und die Anschrift bzw. der Sitz des Ausstellers muss durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind dem VDH-Nord bekannt zu geben.
  • Der Stand muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.
  • Entspricht ein Stand in seiner Gestaltung und/oder Ausstattung nicht den maßgeblichen Vorgaben, kann der VDH-Nord verlangen, dass der Stand dementsprechend auf Kosten des Ausstellers geändert oder entfernt wird.
  • Wird diesem Verlangen nicht unverzüglich entsprochen, ist der VDH-Nord berechtigt, eine Änderung auf Kosten des Ausstellers zu bewirken oder die Zulassung zu widerrufen und den Stand entschädigungslos zu schließen und, sollten der Abbau und die Räumung nicht unverzüglich erfolgen, dies auf Kosten des Ausstellers zu bewirken und gegebenenfalls anderweitig über die Ausstellungsfläche zu verfügen.
  • Die Verpflichtungen des Ausstellers gemäß Ziffer 7 bleiben unberührt.
  • Der Aufbau muss spätestens bis zum Aufbau-Endtermin abgeschlossen sein.
  • 8.3 Bei allen Aufbauarbeiten ist auf vorhandene Versorgungsleitungen Verteilerkästen usw. Rücksicht zu nehmen. Soweit solche innerhalb einzelner Standflächen liegen, müssen sie jederzeit zugänglich sein
  • Bauelemente, Standbeschilderung und Fahnen müssen so gehalten sein, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn unterbleibt. Irreführende Firmenschilder müssen auf Verlangen vom VDH-Nord entfernt werden.
  • Brennbare Stoffe müssen von Gasflammen und etwaigen Abgasleitungen genügend weit entfernt sein. Verwendung von Gas- oder Ölfeuerungsanlagen sind nur mit besonderer Genehmigung zulässig. Der VDH-Nord ist berechtigt, nicht angemeldete und nicht genehmigte Feuerstellen auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernen zu lassen.
  • Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • 8.4 Für die termingerechte Räumung des Standes ist ausschließlich der Aussteller verantwortlich. Nach dem in den Besonderen Teilnahmebedingungen genannten Zeitraum des Abbaues erlöschen alle von VDH-Nord übernommenen Verpflichtungen. Für dann noch im Ausstellungsgelände befindliche Güter - auch solche, die während der Ausstellung an einen Dritten verkauft wurden - lehnt der VDH-Nord jegliche Verantwortung ab. Der VDH-Nord ist berechtigt, für nicht termingemäß abgebaute und abtransportierte Güter eine angemessene Einlagerungsgebühr zu erheben; sie ist ferner berechtigt, die Entfernung und Einlagerung von Gütern auf Kosten und auf Gefahr des Ausstellers unverzüglich durch ein dafür geeignetes Unternehmen vornehmen zu lassen.
  • 8.5 Vor dem offiziellen Abbau-Termin ist der Aussteller weder berechtigt, Ausstellungsgut vom Stand zu entfernen, noch mit dem Abbau von Standaufbauten zu beginnen
  • Bei Verstößen ist der VDH-Nord berechtigt, vom Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500,00 Euro zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer zu erheben.
  • 9. Vertragsfirmen
  • 9.1 Die Installation von Versorgungsanlagen (Strom, Wasser/Abwasser, Gas, Telefon, Druckluft) und Installationen, die die Hallen bzw. Halleneinbauten berühren (z.B. Deckenabhängungen), sowie die Standbewachung auf dem Gelände der Messehallen dürfen aus Sicherheitsgründen nur durch die Vertragsfirmen der Neumünster Holstenhallen durchgeführt werden.
  • 9.2 Anträge für technische Einrichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie auf den vom VDH-Nord übermittelten Bestellscheinen (Anmeldung) termingerecht eingehen.
  • Es gelten jeweils die Lieferbedingungen und Preise der aktuellen Anmeldung.
  • 10. Verkaufsregelung
  • 10.1 Die Abgabe von Waren gegen Entgelt am Stand (Handverkauf) ist ausschließlich für die angemeldeten Artikel und nur im Rahmen der jeweiligen Vorschriften gestattet. Das Gastronomierecht liegt grundsätzlich beim VDH-Nord.
  • 10.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der VDH-Nord die sorgfältige Einhaltung der Vorschriften überwacht. Der Aussteller wird Verstöße gegen diese Vorschriften jederzeit unterlassen. 
  • Die Verabreichung von kostenlosen Kostproben bedarf keiner gewerberechtlichen Genehmigung. Der Aussteller ist verpflichtet für die gesundheitspolizeiliche Genehmigung Sorge zu tragen. Der Verkauf von Getränken in Flasche, bzw. ähnlichen Behältern ist grundsätzlich unzulässig.
  • 10.3 Der Aussteller verpflichtet sich, die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beachten insbesondere gilt:
  • Im Hinblick auf die Abgabe/Verkauf von Alkohol sind die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend zu beachten.
  • Bei Konsumentenveranstaltungen sind die Aussteller verpflichtet, unlauteren Wettbewerb gegenüber Mitbewerbern und gegenüber ortsansässigen Unternehmen zu unterlassen. Die ausgestellten Waren sind mit Preisen, einschließlich der Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile. auszuzeichnen. Mit den Preisen sind auch die Verkaufs- und Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben (siehe Verordnung über Preisangaben vom 14.03.1985, Bundesgesetzblatt 1, Seite 580).
  • Bei Fachmessen sind Handverkäufe sowie sonstige Leistungen und Lieferungen, die vom Messestand erbracht werden, unzulässig. Sonderregelungen für Aussteller sind möglich, müssen jedoch schriftlich beantragt und genehmigt werden. Ausstellungsgüter dürfen erst nach Messeschluss an Käufer ausgeliefert werden.
  • 11. Haftung und Versicherung
  • 11.1 Der VDH-Nord haftet nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer leitenden Mitarbeiter sowie ihrer Erfüllungsgehilfen.
  • 11.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der VDH-Nord nur bei Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten.
  • Der VDH-Nord haftet dabei, gleich aus weichem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischer Weise gerechnet werden muss.
  • 11.3 Die verschuldensunabhängige Haftung vom VDH-Nord für bereits vorhandene Mängel nach § 538 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der VDH-Nord haftet insoweit insbesondere nicht für das Ausstellungsgut oder Standausrüstung sowie etwaige Folgeschäden des Ausstellers.
  • 11.4 Schäden sind sowohl der Polizei als auch dem VDH-Nord unverzüglich schriftlich zu melden.
  • Ersatz der Schäden ist ausgeschlossen, wenn aufgrund von durch den Aussteller verursachte verspätete Schadensmeldung die Versicherung des VDH-Nord die Übernahme des Schadens ablehnt.
  • 11.5 Die Aussteller haften gegenüber dem VDH-Nord für Schäden, die durch sie, ihre Angestellten, ihre Beauftragten oder ihre Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine entsprechende Versicherung bei einem Versicherer abzuschließen.
  • 12. Bewachung / Reinigung / Müllentsorgung
  • 12.1 Der VDH-Nord empfiehlt, wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Der VDH-Nord sorgt (lediglich außerhalb der Öffnungszeiten) der Ausstellung für eine allgemeine Hallenaufsicht des Ausstellungsgeländes. Es gilt die Haftungsregelung nach Ziffer 12.
  • 12.2 Der VDH-Nord sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge.
  • Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller; sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein.
  • 12.3 Aussteller verpflichten sich zur Müllvermeidung bzw. bestehenden Entsorgungskonzepten des VDH-Nord anzuschließen. Sollte der Aussteller nach Räumung des Standes Müll oder sonstige Gegenstände zurückgelassen haben, ist der VDH-Nord berechtigt, diesen bzw. diese auf Kosten des Ausstellers beseitigen und vernichten zu lassen.
  • 13. Vorführungen, Werbung auf Ständen, Werbeflächen
  • 13.1 Alle Arten von Vorführungen (z.B. die Inbetriebnahme von Maschinen, Diapositiv- oder Filmvorführungen usw.) bedürfen der schriftlichen Zustimmung vom VDH-Nord.
  • Der VDH-Nord ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub und Abgase verursachen oder sonst zu einer Beeinträchtigung Dritter führen. Akustische Werbung kann nur mit Genehmigung vom VDH-Nord durchgeführt werden und hat so zu erfolgen, dass sie die benachbarten Aussteller nicht stört.
  • 13.2 Werbung für Waren oder Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf auf dem Stand nicht erfolgen.
  • 13.3 Politische Werbung und/oder politische Aussagen sind unzulässig, es sei denn, die politische Aussage gehört in den Rahmen der Ausstellung. Bei politischen Aussagen oder politischer Werbung, die geeignet ist, den Messefrieden oder die öffentliche Ordnung zu stören, ist der VDH-Nord berechtigt jedoch nicht verpflichtet, Unterlassung und Entfernung der streitigen Objekte zu verlangen. Im Falle der Nichtbefolgung der Anordnungen ist der VDH-Nord berechtigt, den Aussteller von der Ausstellung auszuschließen, ohne dass dadurch der Anspruch vom VDH-Nord auf das Entgelt gegenüber dem Aussteller berührt wird Weitergehende Schadensersatzansprüche vom VDH-Nord bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  • 13.4 Die Wiedergabe von mechanisch vervielfältigter Musik (Tonband, Kassette, Schallplatte oder anderen Tonträgern) erfordert - aufgrund urheberrechtlicher Bestimmungen - eine vom Aussteller zu beantragende Aufführungsgenehmigung der zuständigen Bezirks- Direktion der GEMA.
  • 13.5 Der VDH-Nord ist berechtigt, unbefugt vorgenommene Werbung ohne Einschaltung gerichtlicher oder polizeilicher Hilfe zu unterbinden und selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Die Kosten der Entfernung unbefugt angebrachter Werbemittel hat der Aussteller zu tragen.
  • Bereits erteilte Genehmigungen können im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messebetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden.
  • 13.6 Der VDH-Nord verfügt über eine Reihe von Werbeflächen, die vom Aussteller angemietet werden können.
  • Soweit vom VDH-Nord Werbeflächen an Dritte vermietet sind, stehen dem Aussteller Einwendungen oder Ansprüche wegen der räumlichen Anordnung derartiger Werbung zu seinem Ausstellungsstand weder gegenüber dem VDH-Nord noch dem Dritten zu.
  • Der VDH-Nord wird den Aussteller auf Wunsch darüber informieren, in welchen Bereichen und durch wen derartige Werbeflächen belegt sind.
  • 14. Eintragung im Katalog
  • 14.1 Der Aussteller erteilt durch seine Anmeldung die Zustimmung, eine Firmeneintragung für sich und/oder den/die Unteraussteller in das alphabetische Ausstellerverzeichnis vorzunehmen. Diese Eintragung wird dem Aussteller in Rechnung gestellt.
  • Die Katalogredaktion wird alle Aussteller über die Insertionsmöglichkeiten detailliert unterrichten. Nur zugelassene Aussteller und Unteraussteller werden in das Aussteller- und Warenverzeichnis aufgenommen.
  • 14.2 Soweit die Angaben für die Pflichteintragungen bis zum genannten Termin (siehe Besondere Teilnahmebedingungen) nicht vorliegen, werden diese vom VDH-Nord nach den vorhandenen Unterlagen vorgenommen.
  • 14.3 Rechtliche Ansprüche aus fehlerhaften, unvollständigen oder nicht erfolgten Eintragungen können nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des VDH-Nord, ihrer Organe oder ihrer leitenden Mitarbeiter sowie ihrer Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden
  • 15. Vorbehalte
  • 15.1 Der VDH-Nord ist berechtigt, aus wichtigem Grunde die Ausstellung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder - falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern - den vom Aussteller gebuchten Raum zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken.
  • Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Mietvertrages.
  • 15.2 Der VDH-Nord hat auch das Recht, die Ausstellung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.
  • 15.3 Findet die Ausstellung aus Gründen, die der VDH-Nord nicht zu vertreten hat, der aufgrund höherer Gewalt nicht statt, kann der VDH-Nord als Kostenbeitrag vom Aussteller einen Betrag von bis zu 25 % des Beteiligungspreises verlangen.
  • Hat der Aussteller zusätzlich kostenpflichtige Leistungen bestellt, können diese dem Aussteller zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
  • Sollte der VDH-Nord in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so ist der Aussteller hiervon zu unterrichten. Die Aussteller sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen; in diese- Falle kann der VDH-Nord als Kostenbeitrag vom Aussteller einen Betrag von bis zu 25 % des Beteiligungspreises verlangen
  • 15.4 Hat der VDH-Nord den Ausfall der Ausstellung zu vertreten, wird vom Aussteller kein Betrag geschuldet.
  • 15.5 Schadensersatzansprüche gegen den VDH-Nord sind auf die in Ziffer 12 beschriebenen Ansprüche beschränkt.
  • Muss der VDH-Nord aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass des Beteiligungsbetrages.
  • 16. Ausstellerausweise
  • 16.1 Jeder Aussteller erhält nach Bezahlung der Rechnungsbeträge (siehe Ziffer 6) für seinen Stand Ausstellerausweise (siehe Besondere Teilnahmebedingungen).
  • Durch die Aufnahme von Unterausstellern erhöht sich die Zahl der Ausstellerausweise nicht. Zusätzliche Ausstellerausweise sind beim VDH-Nord, Messekasse erhältlich.
  • Die Ausstellerausweise sind für das Standpersonal bestimmt, vom Inhaber eigenhändig zu unterschreiben und dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.
  • 17. Gewährleistung
  • 17.1 Etwaige Reklamationen wegen Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche sind dem VDH-Nord unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag, schriftlich anzuzeigen, so dass der VDH-Nord etwaige zu vertretene Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen den VDH-Nord.
  • 18. Gewerbliche Schutzrechte
  • 18.1 Die Titel und Logos der Veranstaltungen des VDH-Nord sind rechtlich geschützt, Ihre Verwendung durch Aussteller in identischer oder ähnlicher Form bedarf - gleich für welche Zwecke, Produkte oder Dienstleistungen - der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch den VDH-Nord. Diese Zustimmung kann vom VDH-Nord von der Zahlung einer Nutzungsgebühr abhängig gemacht werden.
  • 18.2 Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers.
  • 18.3 Jeder Aussteller ist auch gegenüber dem VDH-Nord verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte der anderen Aussteller zu beachten und Verstöße zu unterlassen. Werden dem VDH-Nord derartige Schutzrechtsverletzungen glaubhaft gemacht, so ist der VDH-Nord berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, vom Verletzer Unterlassung zu verlangen und - wenn diesem Verlangen nicht sofort Folge geleistet wird - die Messegüter oder Druckschriften, aus denen sich eine Schutzrechtsverletzung ergibt, zu entfernen oder den Stand des Verletzers zu schließen. Ferner ist der VDH-Nord berechtigt, dem Verletzer die Zulassung für zukünftige Ausstellungen zu verweigern oder eine solche Zulassung von besonderen Bedingungen, Auflagen und Sicherheiten abhängig zu machen. Eine Verpflichtung vom VDH-Nord, gegen Schutzrechtsverletzungen einzuschreiten, wird durch diese Bestimmung nicht begründet.
  • 19. Hausrecht, Zuwiderhandlungen
  • 19.1 Verstöße gegen diese Teilnahmebedingungen oder gegen die im Rahmen des Hausrechts getroffenen Anordnungen berechtigen den VDH-Nord, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht unverzüglich eingestellt werden, zum Widerruf der Zulassung und sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes und, sollte der Abbau und die Räumung nicht unverzüglich erfolgen, zum Abbau auf Kosten des Ausstellers und gegebenenfalls zur anderweitigen Verfügung über die Ausstellungsfläche. Die Verpflichtungen des Ausstellers gemäß Ziffer 7 bleiben unberührt.
  • 20. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
  • 20.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Teilnahmebedingungen nicht.
  • Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung im Sinne der Allgemeinen Teilnahmebedingungen soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken in den Allgemeinen Teilnahmebedingungen.
  • 21. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  • Erfüllungsort ist für beide Seiten Kiel.
  • Gerichtsstand ist Kiel, soweit der Aussteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Zusätzlich zu dieser Gerichtsstandvereinbarung hat die jeweils klagende Partei das Wahlrecht, die Klage auch an dem allgemeinen Gerichtsstand der Gegenseite zu erheben.
  • Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN Kaufrechts.
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